Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Verbotsgesetz 1947 ÜR
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 82/1957Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 2Artikel eins, Paragraph 2
Index
10/11 Vereins- und Versammlungsrecht
Übergangsrecht/Verfassungsbestimmung
ÜR
Text
(Anm.: aus BGBl. Nr. 82/1957, zu den §§ 13 und 17, StGBl. Nr. 13/1945)Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Nr. 82 aus 1957,, zu den Paragraphen 13 und 17, StGBl. Nr. 13 aus 1945,)
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den §§ 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.Für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, Anwendung finden, gelten, sofern sie nicht schon nach den bis zum Inkrafttreten dieses Bundesverfassungsgesetzes geltenden Bestimmungen von der Sühnepflicht ausgenommen sind, die in den Paragraphen 5 und 6 angeführten Sonderbestimmungen.
(2)Absatz 2,Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des § 1 Abs. 3, erster Satz, Anwendung finden.Das gleiche gilt für Personen, auf die die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz 3,, erster Satz, Anwendung finden.
(3)Absatz 3,Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im § 7 Abs. 1 des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.Auf Antrag der für die Handhabung der Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 zuständigen Behörden haben die Verwaltungsbehörden, in letzter Instanz die im Paragraph 7, Absatz eins, des Verbotsgesetzes 1947 genannte Kommission (Feststellungsbehörden) festzustellen, ob und in welchem Umfang diese Personen der Verzeichnung in den Registrierungslisten unterliegen würden.
(4)Absatz 4,In den Fällen des Abs. 2 ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.In den Fällen des Absatz 2, ist die Feststellung von jener Feststellungsbehörde zu treffen, bei der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesverfassungsgesetzes das Registrierungsverfahren anhängig war.
(5)Absatz 5,In dem Verfahren nach den Abs. 1 bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der §§ 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.In dem Verfahren nach den Absatz eins bis 4 kommt den Personen, die im Verwaltungsverfahren nach den Sonderbestimmungen der Paragraphen 5 und 6 Parteien oder Beteiligte sind, Parteistellung vor der Feststellungsbehörde zu.
Zuletzt aktualisiert am
02.01.2024
Dokumentnummer
NOR12159986
Alte Dokumentnummer
N1194516571S